Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 23.09.2010 | Musterfall

    Veräußerung einer Apotheke

    von RA Lars Spiller und RAin Katrin Wenig, beide Nürnberg

    Bei der Übertragung einer Apotheke kommt es nicht nur darauf an, die zivilrechtlich möglichen Wege im Auge zu behalten, sondern die berufsrechtlichen Grenzen zu beachten und innerhalb derer die steuerlich optimale Gestaltung zu wählen. Da Apotheken häufig als Einzelunternehmen geführt werden, wird dies auch vorliegend zur Grundlage genommen. Der Beitrag geht aber auch auf die Besonderheiten bei Veräußerung eines OHG-Anteils ein.  

    1. Vorbemerkungen

    Anders als es bei Steuerberater- oder Rechtsanwaltskanzleien bereits der Fall ist (vgl. §§ 59c ff. BRAO, 49 StBerG), ist es derzeit nicht möglich eine Apotheke in Form einer Kapitalgesellschaft zu führen. Mehrere Personen zusammen können eine Apotheke lediglich in der Rechtsform einer GbR oder einer OHG betreiben (§ 8 S. 1 HS 1 ApoG). Folglich lassen sich auch daraus keine Gestaltungsspielräume für einen Verkauf der Apotheke gewinnen. Die Möglichkeit eine Apotheke in der Rechtsform GbR zu führen ist aber wohl rein theoretischer Art. Die BGB-Gesellschaft wird automatisch zur OHG, sobald gemäß § 1 HGB ein Handelsgewerbe betrieben wird, das nach Art oder Umfang einen kaufmännischen eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies sollte bei einer Apotheke eigentlich immer der Fall sein.  

     

    Sofern eine Apotheke in einer der zulässigen Gesellschaftsformen von mehreren Personen betrieben wird, sind beim Verkauf eines Anteils die entsprechenden Besonderheiten zu berücksichtigen, welche vorliegend nur am Rande betrachtet werden.  

     

    Sachverhalt

    Apotheker A (60 Jahre alt) ist Inhaber einer Apotheke, die er als Einzel-unternehmen führt. Diese soll, so wie sie ist, an den Erwerber Apotheker B veräußert werden. A hat vier Mitarbeiterinnen und einen großen Kundenstamm. Neben der Einrichtung soll auch das bestehende Vorratsvermögen übernommen werden.  

     

    2. Zivilrechtliche Aspekte

    2.1 Form