27.05.2010 | Mustervertrag
Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft
von RA Lars Spiller, Nürnberg
Der Beitrag erläutert die wichtigsten Regelungen zur Errichtung einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Entsprechend dem zugrunde liegenden Sachverhalt bestand bereits eine BAG, die durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters erweitert werden soll. Der vollständige Mustervertrag kann im Online-Service heruntergeladen werden. Aber: Das Muster soll nur Anregungen und beispielhafte Formulierungen geben. Im Einzelfall sind immer Anpassungen und weitere Detailregelungen erforderlich.
1. Vorfrage: Rechtsform
Im Vorfeld ist grundsätzlich zu klären, in welcher Rechtsform die neue Gesellschaft betrieben werden soll. Unabhängig davon, ob beruflich zulässig, bieten sich aus zivilrechtlicher Sicht die Kapitalgesellschaften und aus steuerlicher Sicht die Personengesellschaften an. Insbesondere bei Ärzten wird die Haftungsbeschränkung der Kapitalgesellschaft ins Leere laufen, da auch der behandelnde Arzt gemäß § 823 BGB für von ihm verursachte Schäden haftet. Eine GmbH schützt daher z.B. den behandelnden Arzt nicht vor einer Inanspruchnahme wegen fehlerhafter Behandlung. Zudem verfügen die meisten Ärzte über eine Haftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme.
Steuerlich bieten sich bei Freiberuflern als Rechtsformen die BGB-Gesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft an. Behandeln grundsätzlich die Ärzte alle Patienten, findet also keine Zuordnung der Patienten auf einen bestimmten Arzt statt, und haben die Ärzte die gleiche berufliche Qualifikation, ist eine Partnerschaftsgesellschaft wohl auch sinnlos, weil die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung nicht durchsetzbar sein wird. Die Partnerschaftsgesellschaft schützt allerdings den neu eintretenden Gesellschafter vor der Inanspruchnahme durch Dritte für bestehende alte Verbindlichkeiten. Dies trifft auch für drohende Regressforderungen durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu.
2. Präambel, Vertragszweck und -beginn
Die Präambel fasst die Vorgeschichte der neuen BAG zusammen. Danach bestand schon eine BAG, die durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters vergrößert werden soll.
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