25.01.2010 | Mustervertrag
Praxisübernahme durch ein MVZ
Von RAin Mareike Piltz und RA Lars Spiller, beide Nürnberg
In diesem Beitrag werden ausgewählte Regelungen eines Vertrages über die Praxisübernahme durch ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) erläutert. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Formulierungen nur um Mustertexte handelt, die an die Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen sind. Dies gilt selbstverständlich ebenso für das herunterladbare Vertragsmuster auf www.iww.de.
1. Vorbemerkung
Die Vorbemerkung zum Übernahmevertrag schildert die Situation, in der sich die Vertragsparteien befinden: Der Veräußerer ist Betreiber einer Facharztpraxis, der Erwerber ein MVZ. Das MVZ erwirbt die Einzelpraxis des Veräußerers unter gleichzeitiger Anstellung des Veräußerers als Arzt. Die entsprechenden Modalitäten des Praxiserwerbs werden durch den Übernahmevertrag geregelt.
Musterformulierung |
Vorbemerkung
Der Veräußerer betreibt in Ausübung vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit seit __.__.19__ in der _______________, _______________eine Facharztpraxis für _______________.
Der Erwerber ist ein mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte - _______________vom __.__.20__ zugelassenes Medizinisches Versorgungszentrum, bestehend aus den Gründern Herrn Dr. med. _______________, der gleichzeitig auch Ärztlicher Leiter ist, Herrn Dr. med. _______________ und Herrn Dr. med. _______________.
Der Erwerber hat seine Tätigkeit mit Wirkung vom __.__.20_ aufgenommen. Der Veräußerer beabsichtigt seine vertrags- und privatärztliche Facharztpraxis, d.h. deren materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, an den Erwerber zu veräußern. Es ist beabsichtigt, dass der Veräußerer mit Wirkung zum __.__.20__ als angestellter Arzt beim Erwerber tätig wird und der Erwerber die vertragsärztliche Zulassung des Veräußerers übernimmt.
Dies vorausgeschickt, wird zwischen den Parteien Folgendes vereinbart: |
2. Kaufgegenstand
§ 1 regelt den Kaufgegenstand. Hier wird aufgeführt, was tatsächlich vom Veräußerer an das MVZ übertragen wird. So stellt die Regelung klar, dass nicht nur die Facharztpraxis als solche veräußert und übertragen wird, sondern auch der Goodwill und sämtliche medizinischen und sonstigen Geräte der Praxis mitübertragen werden (Abs. 2, 3). Außerdem wird explizit festgelegt, welche sich in den Praxisräumen befindlichen Gegenstände nicht mitübertragen werden (Abs. 4).
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