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  • 01.10.2005 | Niedersächsisches Finanzgericht

    Umsätze des freien Mitarbeiters sind steuerfrei

    Umsätze aus der Tätigkeit, die ein Praxisinhaber von freien Mitarbeitern erhält, sind gemäß § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei – so das Niedersächsische FG mit Urteil vom 7.4.05 (5 K 584/00, Abruf-Nr. 052462). Das Gericht gab der Inhaberin einer Krankengymnastikpraxis Recht, dass den nur formal als freie Mitarbeiter fungierenden Erfüllungsgehilfen die Unternehmereigenschaft fehle. Denn diese wurden, anders als es im Vertrag vorgesehen war, wie Angestellte fachlich überwacht. Auch trat nur die Praxisinhaberin gegenüber den Krankenkassen und Patienten nach außen in Erscheinung. Diese Entscheidung steht damit im Gegensatz zum Urteil des FG Hamburg vom 20.7.94 (VII 21/01,Abruf-Nr. 042764), dass noch von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen ausging: Im Unterschied zum vorliegenden Urteil wurden dort allerdings die zivilrechtlichen Verträge eingehalten. (OH)) 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 238 | ID 89540