01.09.2006 | Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Zahnärzte-Versorgungswerk Niedersachsen unterhält rechtswidriges Finanzierungssystem
Das Nieders. OVG hat in zwei Urteilen vom 20.7.06 (8 LC 11/05, Abruf-Nr. 062459 und 8 LC 12/05, Abruf-Nr. 062460) das Finanzierungssystem des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer Niedersachsen für rechtswidrig erklärt. |
Sachverhalt
Nach der geltenden Alterssicherungsordnung des Versorgungswerks Niedersachsen haben die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen Anspruch auf „Grundrenten“. Der Berechnung dieser „Grundrenten“ lag bis 2004 die Annahme zu Grunde, dass aus der Anlage der Mitgliedsbeiträge ein Gewinn von 4 v.H. erzielt wird. So gewährte das Versorgungswerk seit 1977 Rentenanpassungen nach oben, die sich aus diesen zusätzlichen Erträgen speisten. Je länger die Mitgliedschaft bestand, desto höher fiel prozentual die Rentenanpassung aus, die zudem jährlich anstieg. In den Jahren 2003 und 2004 wurden jedoch Rentenanpassungen nach unten beschlossen, was zu Absenkungen der Renten führte. Gegen diese Vorgehensweise wandte sich ein Rentner, dessen Gesamtrente sich von monatlich 1.581 EUR im Jahr 2002 über 1.498 EUR im Jahr 2003 auf 746 EUR im Jahr 2004 reduzierte.
Anmerkungen
Die Alterssicherungsordnung der Zahnärzte steht nicht mit § 12 des niedersächsischen Heilberufekammergesetzes (HKG) in Einklang. Nach dieser Vorschrift hat ein berufsständisches Altersversorgungswerk seinen Pflichtmitgliedern lebenslang eine ihren Grundbedarf sichernde Rente zu zahlen. Dieser Regelungsauftrag schließt das Ziel ein, den inflationsbedingten Kaufkraftverlust einer Altersrente durch verlässliche Zusatzleistungen zu vermeiden. Dazu muss vom Versorgungswerk ein bewährtes Finanzierungssystem gewählt werden. Wenn aber Rentenanpassungen nur aus Überschüssen des Versorgungswerks finanziert werden können und mangels Rücklagen sogar die Gefahr von Rentenkürzungen bestünde, werde der zuvor dargelegte Regelungsauftrag der Grundsicherung nicht befolgt.
Praxishinweise
Die Zahnärztekammer Niedersachsen wird eine geänderte Fassung der Alterssicherungsordnung beschließen müssen. Auf deren Grundlage hat dann das Altersversorgungswerk erneut darüber zu befinden, ob dem Kläger für die Jahre 2003 und 2004 eine höhere Rente zusteht. Gleiches gilt für eine Vielzahl weiterer Verfahren, in denen sich Zahnärzte mit Widerspruch oder Klage ebenfalls gegen die „Rentenkürzungen“ gewandt haben.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PFB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 20,90 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig