25.11.2008 | Oberfinanzdirektion
Fallpauschalen und Gewerblichkeit
von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Die Verfügung der OFD Frankfurt (16.6.08 – S 2246 A – 33 – St 210, Abruf-Nr. 083468) unterteilt die verschiedenen Modelle der integrierten Versorgung in Fallgruppen, die nachfolgend dargestellt werden. Die Verfügung beantwortet die durch das BMF-Schreiben vom 1.6.06 (DStR 06, 1891) aufgeworfenen Fragen jedoch nur zum Teil. Im Einzelfall ist weiterhin zu prüfen, ob eine gewerbliche Infektion vorliegt. Eine schematische Zuordnung zu Fallgruppen ist nicht möglich. |
Anmerkungen und Praxishinweise
Mit Schreiben vom 1.6.06 (DStR 06, 1891) vertrat das BMF die Auffassung, dass Vergütungen der Krankenkassen durch Zahlung von Fallpauschalen zur Gewerblichkeit der ärztlichen Tätigkeit führen können, wenn die Kassen dem Arzt für die Behandlung von Patienten in den Fällen der integrierten Versorgung nach §§?140a ff.?SGB?V Pauschalen leistet, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdeckt und dieser Umsatzanteil 1,25?v.H. des Gesamtumsatzes übersteigt. Das BMF-Schreiben sorgte für Unsicherheit, da eine nicht unerhebliche Zahl von Ärzten betroffen wäre und gewerbliche Einkünfte erzielen würden Nachdem bereits durch Verfügungen der OFD Frankfurt (28.2.07, DB 07, 1282) und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (2.4.07, 31 - S 2240 - 090 - 13306/07 [EStK §?18 Abs.?1 Nr.?1?EStG Karte 6.3.2]) diese Aussagen für Fallpauschalen differenzierte wurden (Michels/Ketteler-Eising, PFB 08, 282 ff.), erging nunmehr die Verfügung der OFD Frankfurt.
Gemäß §15 Abs.?3 Nr.?1?EStG erzielt eine Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte, soweit sie auch nur zum Teil gewerblich tätig wird. Freiberufler sind daher trotz Anrechnung der Gewerbesteuer gemäß §?35?EStG regelmäßig daran interessiert, eine gewerbliche Infektion zu vermeiden.
Die Verfügung der OFD Frankfurt unterscheidet die
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