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  • 01.01.2005 | Oberfinanzdirektion

    Fitnessgeräte in Krankengymnastikpraxen

    Die OFD München (11.6.04, S 2246-37 St 41/42) und die OFD Nürnberg (11.6.04, S 2246-136/St 31) haben durch Verfügung entschieden, dass Krankengymnasten gewerbliche Einkünfte erzielen, soweit sie in ihrer Praxis Fitnessgeräte im Rahmen des medizinischen Gerätetrainings (MGT) anbieten. Nicht darunter fällt die ärztlich verordnete gerätegestützte Krankengymnastik (GKG), die seit dem 1.7.01 in den Heilmittelrichtlinien enthalten ist. Unabdingbar ist hier die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch den behandelnden Therapeuten. Insoweit liegen bei der GKG grundsätzlich Einkünfte i.S. des § 18 EStG vor – auch dann, wenn ausnahmsweise keine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.(OH) 

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 5 | ID 89351