28.10.2008 | Oberfinanzdirektion
Gemeinnützigkeit eines Notfallpraxisvereins
Um den ärztlichen Bereitschaftsdienst insbesondere in der Nacht und an Wochenenden sicherzustellen, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet. Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 16.6.08 (S 0185 A - 8 - St 53, Abruf-Nr. 082484) als steuerbegünstigte Körperschaften i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Die Zahlung eines fest vereinbarten Honorars an diese Ärzte stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit dar.(CN)
Um den ärztlichen Bereitschaftsdienst insbesondere in der Nacht und an Wochenenden sicherzustellen, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung und mehreren zum Notdienst verpflichteten Ärzten häufig Vereine gegründet. Diese richten gemeinsam in dafür von einem Krankenhaus angemieteten Räumen eine Notfallpraxis ein. Die Ärzte erhalten für ihre Tätigkeit ein fest vereinbartes Honorar, das in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Leistungen steht. Diese Vereine können nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 16.6.08 (S 0185 A - 8 - St 53) als steuerbegünstigte Körperschaften i.S. der §§ 51 ff. AO anerkannt werden. Die Zahlung eines fest vereinbarten Honorars an diese Ärzte stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit dar.
Quelle:
Ausgabe 11 / 2008 | Seite 277 | ID 122472
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