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  • 01.12.2007 | Oberfinanzdirektion Karlsruhe

    Zur Umsatzsteuerfreiheit bei Umsätzen im Krankenhausbetrieb

    Nach § 4 Nr. 16 UStG i.V.m. A 100 UStR wird die Steuerbefreiung für Leistungen an Krankenhäuser gewährt, die typisch, unerlässlich, regelmäßig und allgemein beim laufenden Betrieb vorkommen. Dies ist hingegen ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen Unternehmern stehen. Die OFD Karlsruhe hat sich in einem ausführlichen Schreiben dazu geäußert, welche Grundvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sein müssen (15.8.07, S 7172, Abruf-Nr. 073461). Nachfolgend die Einordnung einzelner Umsätze, die nicht als von der Umsatzsteuer befreit gelten. 

     

    • Die Abgabe von Medikamenten an Patienten während der ambulanten Behandlung im Krankenhaus bzw. an ambulant behandelte Patienten des Chefarztes im Rahmen seiner Tätigkeit fällt nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG. Sie stellt keinen mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsatz dar. Hier tritt das Krankenhaus in Konkurrenz zu öffentlichen Apotheken.

     

    • Die Arzneilieferung an Krankenhäuser anderer Träger, an Personal, Besucher oder ehemals stationäre Patienten ist kein mit dem Krankenhaus eng verbundener Umsatz.

     

    • Der Betrieb des krankenhauseigenen sowie die Verpachtung von Kiosk oder Cafeteria sind steuerpflichtig, auch wenn sie nur Patienten und Personal zugänglich sind. Dabei sind die Vorschriften zum Verzehr an Ort und Stelle zu beachten. Steuerfrei bleibt nach § 4 Nr. 12 UStG nur die Vermietung der Räume ohne Betriebsvorrichtungen.

     

    • Die Überlassung von Fernsehern, Telefon sowie die Unterbringung von Begleitpersonen der Patienten ist in der Regel steuerpflichtig (EuGH 1.12.05, C-394 u. 395/04, UR 06, 171).

     

    • Während die Patientenverpflegung durch die Krankenhausküche eng mit dem Betrieb verbunden ist und somit unter die Steuerbefreiung fällt, gilt dies nicht für die Abgabe von Speisen und Getränken an andere Krankenhäuser, Betriebe oder Privatpersonen.