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  • 01.12.2007 | Oberfinanzdirektion Karlsruhe

    Zur Weiterberechnung von Gebühren und Pauschalen von Anwälten und Notaren

    von RA StB Oliver Holzinger FASteuerrecht, Nordkirchen
    Gemäß § 10 Abs. 1 S. 6 UStG gehören Beträge nicht zum Entgelt, die ein Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt. Unter diese durchlaufende Posten buchen Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe eine Vielzahl verauslagter Gebühren, die dementsprechend bei der Weiterberechnung an Mandanten häufig nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden. Die OFD Karlsruhe (15.8.07, S 7200/16, Abruf-Nr. 073399) weist darauf hin, dass dies bei Auslagenersatz unzulässig ist. Denn dieser rechnet zum Entgelt der steuerpflichtigen Beratungsleistung.

     

    Ausgangslage

    Die von den Rechtsanwälten und Notaren verauslagten Beträge dürfen bei der Weiterberechnung an den Mandanten nur dann nicht der Umsatzsteuer unterworfen werden, wenn es sich statt um Auslagenersatz um einen durchlaufenden Posten handelt. Dieser liegt i.S. des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG dann vor, wenn der Unternehmer im Zahlungsverkehr nur die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst gegen den Leistenden einen Anspruch auf den vereinnahmten und verauslagten Betrag zu haben. Darüber hinaus darf der Unternehmer auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet und weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein. Erforderlich ist daher eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Zahlungsverpflichtetem und -empfänger (BFH 24.2.66, BStBl III, 263).  

     

    Sonderbehandlung bei Freiberuflern

    Gebühren und Auslagen, die Rechtsanwälte, Notare und Angehörige verwandter Berufe bei Behörden für ihre Auftraggeber auslegen, können als durchlaufende Posten nur dann anerkannt werden, wenn  

     

    • die Kosten nach Gebührenordnungen berechnet werden und
    • sie den Mandanten als Gebührenschuldner bestimmen.