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  • 01.05.2007 | Oberfinanzdirektion Koblenz

    Einnahmen aus einer Betreuertätigkeit

    Die OFD Koblenz hat mit Verfügung vom 15.12.06 (S 2240 A - St 31 4, DB 07, 255, Abruf-Nr. 071264) u.a. zu der Frage Stellung genommen, wie die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit eines Beraters neben den freiberuflichen Einkünften ertragsteuerlich zu behandeln sind. So erzielt ein vom Vormundschaftsgericht bestellter Berufsbetreuer mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Übt etwa ein Steuerberater die Betreuertätigkeit nebenbei aus, sind die Einkünfte aus selbstständiger und gewerblicher Tätigkeit getrennt zu behandeln, sofern der Steuerpflichtige zwei getrennte Gewinnermittlungen nachweist. Wird die Betreuertätigkeit jedoch im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses ausgeführt, können die hierbei erzielten Einkünfte die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit infizieren, wenn die Einnahmen aus der Betreuertätigkeit die Grenze von 1,25 v.H. des Gesamtumsatzes übersteigen. In der Praxis wird ehrenamtlichen Betreuern in der Regel eine pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt, die zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehört. Hier können die mit der ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen ohne weiteren Nachweis mit 25 v.H. der jeweiligen pauschalen Aufwandsentschädigung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Für die Aufwandsentschädigungen kommen aber keine Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 12 S. 1 und S. 2 EStG in Betracht.(OH)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 109 | ID 115135

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