01.04.2007 | Oberfinanzdirektion Koblenz
Zur Praxisveräußerung bei Fortführung der ärztlichen Tätigkeit
Nach der BFH-Rechtsprechung ist es für die Begünstigung bei der Veräußerung einer freiberuflichen Praxis nach §§ 18 Abs. 3i.V.m. 16und 34 EStG unschädlich, wenn die ärztliche Tätigkeit im geringen Umfang fortgeführt wird. Dabei zählen zurückbehaltene Patienten nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, wenn auf sie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung weniger als 10 v.H. der Gesamteinnahmen entfielen. Nach Auffassung der OFD Koblenz (15.12.06, Kurzinfo St 3 – ESt) muss für eine begünstigte Veräußerung die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden, wobei auch hier eine Fortführung der Tätigkeit im geringen Umfang unschädlich ist. Eine Zeitspanne von mehr als drei Jahren ist im Allgemeinen eine ausreichende Wartezeit. Dagegen steht die Hinzugewinnung neuer Patienten in dieser Zeitspanne einer Betriebsaufgabe entgegen. Wird aber die 10 Prozent-Grenze bei der ursprünglichen Veräußerung unterschritten, sind hierauf später entfallende Umsatzsteigerungen unschädlich. In diesem Fall müssen aber die im Eigentum des Praxisinhabers befindlichen Praxisräume vollständig in das Privatvermögen überführt worden sein und nicht weiterhin für die Betreuung genutzt werden. Denn für die funktional wesentlichen Praxisräume gibt es keine Wesentlichkeitsgrenze. (GD)