01.09.2007 | Oberfinanzdirektion Rheinland
Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers
Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 14.12.06 (BStBl II 07, 180) sind auch bei vergleichbaren Fallgestaltungen anzuwenden – so die OFD Rheinland in ihrer Mitteilung vom 21.5.07 (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 39/2007, Abruf-Nr. 072474). So ist die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG beispielsweise auch dann zu gewähren, wenn der für die Festlegung des Honorars zuständige Bewertungsausschuss rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und die Kassenärztliche Vereinigung dem betreffenden Arzt/Psychotherapeuten durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids nachträglich eine zusätzliche Vergütung gewährt, die wirtschaftlich auf mindestens zwei Jahre entfällt. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG kann jedoch nicht gewährt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die betreffende Nachzahlung nicht in einem, sondern in mehreren Veranlagungszeiträumen zugeflossen ist, weil es bei dieser Fallgestaltung an dem Merkmal der Zusammenballung fehlt (vgl. FG Niedersachsen 20.7.06, PFB 07, 1). Unter Hinweis auf das zu dieser Fallgestaltung beim BFH (VIII R 65/06) anhängige Revisionsverfahren ruhen Einspruchsverfahren, in denen sich der Einspruchsführer auf dieses Verfahren beruft, gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. In diesen Fällen kann auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.(OH)