08.10.2008 | Oberlandesgericht Düsseldorf
Entwarnung bei unterlassener Hinweispflicht
Seit dem 1.7.03 sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt Arbeit suchend zu melden. Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis darf die Meldung frühestens drei Monate vor seinem Ende erfolgen (§ 37b SGB III). Erfolgt keine frühzeitige Meldung, wird das Arbeitslosengeld gemindert (§ 140 SGB III). Freiberufler sind in ihrer Funktion als Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter frühzeitig über diese umgehende Meldepflicht zu informieren und darüber, dass er verpflichtet ist, aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III).
Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Arbeitnehmer, dessen Arbeitslosengeld nach § 140 SGB III wegen nicht unverzüglicher Arbeitslosmeldung nach gemindert wurde, vom Arbeitgeber keinen Schadenersatz verlangen kann, weil dieser seiner Informationsobliegenheit nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf 29.9.04, 12 Sa 1323/04, Abruf-Nr. 042813). Begründung:
- Der Gesetzeswortlaut verkündet nur eine programmatische Zielvorstellung und richtet nicht mehr als einen Appell an Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
- § 2 Abs. 2 S. 2 SBG III ist eine reine „Sollvorgabe“.
- Es werden im Gesetz weder bestimmte Verhaltenspflichten begründet noch Pflichtverstöße mit sozial- oder arbeitsrechtlichen Folgen Sanktionen verbunden.
- Das Gesetz nimmt dem Arbeitnehmer nicht die Selbstverantwortung ab, sich unverzüglich Arbeit suchend zu melden (§ 37b SGB III). Es legt ihm die Rechtfolgen des Verstoßes gegen diese Pflicht auf (§ 140 SGB III) und verlagert diese nicht auf den Arbeitgeber.
- Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch ausgelöst würde, würde eine (Mit-)Haftung des Arbeitgebers nach § 254 BGB regelmäßig entfallen. Die frühzeitige Stellensuche und Arbeitslosmeldung obliegt primär dem Arbeitnehmer. Verzögert er die Meldung, ist sein Eigenverschulden überwiegend.
Praxishinweis: Diese Entscheidung schließt nicht aus, dass der Freiberufler im Einzelfall auf Grund einer gesteigerten Informations- und Aufklärungspflicht den Mitarbeiter über die Verpflichtung, sich unverzüglich Arbeit suchend zu melden und die Nachteile der Verletzung dieser Pflicht belehren muss.
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