09.10.2008 | Oberlandesgericht Hamm
Honorarabrechnung bei Teilleistungen
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.10.03 (21 U 18/03; Abruf-Nr. 041332) klargestellt, dass Architekten und Ingenieure bereits ihre vollständig erbrachten Teilleistungen abrechnen können. Da eine prüffähige Schlussrechnung Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarabrechnung ist, sind die Prozentsätze der Leistungen und Teilleistungen nachvollziehbar darzulegen. Nach Auffassung des Gerichts können die erbrachten Teilleistungen durch einen abgestuften Prozentsatz angegeben werden, da sich bereits hieraus ergibt, welchen Anteil der Architekt bezüglich einzelner Grundleistungen in der Leistungsphase auch erbracht haben will. Grundsätzlich wurden damit die an eine prüffähige Honorarabrechnung gestellten Anforderungen bei nur anteilig erbrachten Leistungsphasen stark vereinfacht. Nach Auffassung des OLG gilt die Vereinfachung jedoch nur für Rechnungen an „bauerfahrene“ Personen, denn bei diesen ist eine solche Rechnung auch prüffähig. Zudem stellten die Richter fest, dass die Prüffähigkeit der Rechnung selbst durch die Angabe falscher Prozentsätze nicht berührt wird. Der Auftraggeber hat in solchen Fällen eine Korrektur an der Rechnung vorzunehmen, anstatt die Prüffähigkeit zu bestreiten. (CN)