31.03.2008 | Pkw-Besteuerung
Berücksichtigung privater Aufwendungen bei der Dienstwagenbesteuerung
Die 1-Prozent-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Dienstwagengestellung über § 8 Abs. 2 EStG zur Anwendung kommt, war und ist einer der konfliktträchtigsten Bereiche des Ertragsteuerrechts. Nachdem der BFH in letzter Zeit zahlreiche offene Rechtsfragen z.B. hinsichtlich des Anscheinsbeweises, des vertraglichen Nutzungsverbots oder der Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs geklärt hatte, hat er sich aktuell mit einem weiteren Problembereich auseinander gesetzt: Der steuerlichen Behandlung eigener Aufwendungen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit der Kfz-Gestellung. Der BFH hat hier in mehreren Entscheidungen aus 2006 und 2007 eine grundsätzliche Klärung herbeigeführt. Dieser Beitrag stellt die aktuellen Rechtsentwicklungen vor und gibt Hinweise für die Gestaltungsberatung.
1. Grundsätze zur Ermittlung des geldwerten Vorteils
Wird ein Dienstwagen unentgeltlich oder verbilligt durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung überlassen, begründet dies einen aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Vorteil. Dieser führt zu einem nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Lohnzufluss (BFH 6.11.01, BStBl II 02, 370). Dieser Vorteil ist nach § 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG für jeden Kalendermonat mit 1 v.H. des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen, sofern nicht nach § 8 Abs. 2 S. 4 EStG unter den dort geregelten Voraussetzungen ein Einzelnachweis entsprechend der Fahrtenbuchmethode geführt werden kann. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (BFH 13.2.03, BStBl II 03, 472).
Diese vom Gesetz vorgegebenen Alternativen zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs regeln einheitlich und abschließend, welche Aufwendungen von dem gefundenen Wertansatz erfasst und in welchem Umfang die dem Steuerpflichtigen hieraus zufließenden Sachbezüge abgegolten werden. Sowohl die 1-Prozent-Regelung (§ 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG) als auch die Fahrtenbuchmethode (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) stellen unterschiedliche Methoden zur Bewertung dieses Vorteils dar. Als Spezialvorschriften zu § 8 Abs. 2 S. 1 EStG sperren sie, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, den Rückgriff auf die dort geregelte Bewertung von Sachbezügen im Übrigen (BFH 14.9.05, BStBl II 06, 72).
Hinweis: Da § 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG der Ermittlung des geldwerten Vorteils dient, kommen die Regelungen nur dann nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung ausscheidet (BFH 13.4.05, BFH/NV 05, 1300). Die Behauptung der fehlenden Privatnutzung muss nachgewiesen werden. Es bedarf aber grundsätzlich nicht des vollen Gegenbeweises, um den für eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Es genügt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. insoweit BFH 4.6.04, BFH/NV 04, 1416). Der Vortrag, dass für Privatfahrten Privatfahrzeuge zur Verfügung gestanden haben, reicht hierbei in der Regel allein nicht aus.
2. Auswirkungen privater Aufwendungen des Arbeitnehmers
2.1 Zahlung eines laufenden Nutzungsentgelts für die Privatnutzung
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