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  • 28.04.2009 | Praxis-Goodwill

    Vertragsarztzulassung

    von StB Dipl.-Finanzw. Holger Wendland, Erftstadt

    Nach wie vor ist umstritten, ob und wie Aufwendungen im Rahmen des Praxiskaufs, soweit sie die Zulassung betreffen, abgeschrieben werden. Nachdem das FG Rheinland-Pfalz eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung getroffen hatte, kam die Finanzverwaltung in Zugzwang. Sie hat nun mit einem Schreiben zweier Oberfinanzdirektionen zum Problem Stellung bezogen. Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Argumentation der Finanzverwaltung auseinander.  

    1. Was bisher geschah

    Bereits 2004 hatte das FG Niedersachsen (28.9.04, 13 K 412/01, PFB 05, 213) ein aufsehenerregendes Urteil zur Thematik der Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut gefällt. Die Aussagen des Urteils lassen sich wie folgt zusammenfassen:  

     

    • Der mit der Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
    • Einzelveräußerbarkeit ist keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut.
    • Das Wirtschaftsgut besteht nicht in der öffentlich-rechtlichen Zulassung als solcher, sondern in der damit verbundenen wirtschaftlichen Chance (Differenzierung analog Güterfernverkehrsgenehmigung).

     

    Zahlreiche Verwaltungsanweisungen folgten dieser Ansicht und so wurde das Thema auch recht schnell in Betriebsprüfungen aufgegriffen (OFD ­Koblenz 12.12.05, S 2134 a A - St 31 4, DB 06, 127, DStR 06, 610; OFD ­Magdeburg 6.2.06, S 2134 a - 15 - St 213, StEd 06, 298; OFD Frankfurt 4.12.07, S 2134 a A - 7 - St 210; OFD Frankfurt 4.6.08, S 2134 a A - 7 - St 210).