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  • 26.08.2011 | Praxis-Pkw

    Oldtimer als Betriebsvermögen?

    Ein Oldtimer der dem Praxisinhaber nicht ständig zur Verfügung steht und unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht, ist kein gewillkürtes Betriebsvermögen, da er den Betrieb nicht fördert (FG Münster 29.4.11, 4 K 4855/08 E).  

     

    Ein Arzt wollte ein historisches Fahrzeug der Marke Austin seinem Betriebsvermögen zuordnen. Das Gericht lehnte dies ab. Da die betriebliche Nutzung 50 % nicht überstieg, gehörte der Austin nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Aber auch gewillkürtes Betriebsvermögen (mindestens 10 %) ließ das FG nicht zu; denn ein Fahrzeug, das für den Unternehmer nicht ständig verfügbar ist (Sommerfahrzeug), aber durchgehend hohe Kosten verursacht (bis zu 2 EUR/km), sei weder geeignet noch bestimmt, den Betrieb zu fördern.  

     

    Da der Austin weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehörte, musste das Gericht nicht darüber entscheiden, ob die geltend gemachten Kfz-Kosten nicht abzugsfähige Betriebsausgaben i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG (Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segelyachten oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke) bzw. i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG (unangemessene Repräsentationsaufwendungen) waren.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 235 | ID 148054