01.08.2006 | Praxisbewertung
Aktuelle Bewertungsverfahren im Überblick – so bewerten Sie Ihre Arztpraxis richtig
Nach wie vor stellt die Bewertung von Arztpraxen einen Sonderfall der Unternehmensbewertung dar. Während in der gewerblichen Wirtschaft Unternehmensbewertungen regelmäßig nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt werden, herrscht bei der Bewertung von Arztpraxen noch immer eine kaum zu überbietende Vielfalt von Bewertungsmethoden und -ansätzen. Dem betroffenen Arzt wird so eine Beurteilung der Bewertungsergebnisse erschwert. In diesem Beitrag soll zunächst die derzeit übliche Vorgehensweise bei der Bewertung von Arztpraxen dargestellt und anschließend ein Überblick über weitere Bewertungsverfahren gegeben werden.
1. Unternehmensbewertung allgemein
Die Betriebswirtschaftslehre hat eine Reihe von Grundsätzen entwickelt, die unabhängig von der Art der zu bewertenden Unternehmung berücksichtigt werden sollten und seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer in dem IDW – Standard S1 (Grundsätze der Unternehmensbewertung, Stand Oktober 2005, IDW-Verlag) zusammengefasst sind. Bei allen Unternehmensbewertungen werden grundsätzlich basierend auf den in der Vergangenheit erzielten Umsätzen, Kosten und Gewinnen die zukünftig erzielbaren Umsätze, Kosten und Gewinne prognostiziert. Die hierbei prognostizierten Gewinne sind auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Die Summe der abgezinsten Gewinne stellt dann den Unternehmenswert dar. Andere Bewertungsverfahren erkennt das IDW nicht mehr als dem aktuellen „Stand der Kunst“ entsprechend an.
2. Arztpraxen als besondere „Unternehmensform“
Bei der Bewertung von Arztpraxen sind Modifikationen erforderlich, welche den besonderen Gegebenheiten dieser „Unternehmensform“ im Rahmen des modifizierten Ertragswertverfahrens Rechnung tragen.
2.1 Reichweite des Goodwill
Im Gegensatz zum gewerblichen Unternehmen ist eine Arztpraxis stark personengebunden und wird vom Vertrauen geprägt, das dem Praxiseigentümer entgegengebracht wird. Dieser Umstand wird berücksichtigt, indem bei der Abzinsung der prognostizierten Erträge lediglich der Zeitraum berücksichtigt wird, der voraussichtlich bis zur „Verflüchtigung“ des Goodwills des die Praxis abgebenden Praxisbetreibers verstreicht – im gleichen Zeitraum baut der Praxiskäufer seinen eigenen Goodwill auf. So wird bei der Bewertung in der Regel ein Zeitraum zwischen zwei und maximal fünf Jahren gewählt.
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