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  • 28.01.2009 | Praxisbewertung

    Das Anlagevermögen richtig bewerten

    von Dr. Detlev Nies und Dipl.-Volkswirtin Katja Nies

    Im Folgenden sollen die Grundlagen und Besonderheiten, die bei der Bewertung des (zahn-)ärztlichen Anlagevermögens eine Rolle spielen, näher beleuchtet und dargelegt werden, wobei aus Vereinfachungsgründen nur noch vom „ärztlichen“ Anlagevermögen die Rede sein soll. Die Bedeutung einer richtigen Bewertung des Anlagevermögens ergibt sich u.a. daraus, dass insbesondere bei jungen Praxen der materielle Wert einer Praxis häufig den ideellen Praxiswert übersteigt.  

    1. Grundsätzliches vorweg

    Unabhängig vom Bewertungsanlass (z.B. Versicherungsschaden, Ehescheidung, Gründung einer Gemeinschaftspraxis, Verkauf der Praxis aus Altersgründen) und unabhängig von dem angewandten Bewertungsverfahren muss das Sachanlagevermögen der Praxis zum relevanten Bewertungsstichtag erfasst und sein Zustand bzw. seine Funktionsfähigkeit eingehend geprüft und beurteilt werden. Erst im nachfolgenden Arbeitsschritt erfolgt eine sich aus dem Bewertungsanlass und dem Bewertungsverfahren ergebende Bewertung des Sachvermögens.  

     

    Hinweis

    Bei der Bewertung des ärztlichen Sachvermögens bleiben grundsätzlich diejenigen Anlagegegenstände außen vor, welche mit dem eigentlichen Betrieb einer Arztpraxis nichts zu tun haben. Sie fallen dementsprechend auch in das Fachgebiet eines anderen Sachverständigen. Dies gilt z.B. für Antiquitäten und Kunstgegenstände, für Kraftfahrzeuge und für Immobilien im Betriebsvermögen.  

     

    2. Struktur des Sachvermögens

    Die Ausstattung einer Arztpraxis besteht in unterschiedlicher quantitativer und qualitativer Ausprägung meist aus den nachfolgend aufgeführten Einrichtungsgegenständen:  

     

    • Praxiseinbauten und -umbauten
    • Medizinisch-technische Geräte
    • Instrumentarium
    • Praxismobiliar
    • EDV-Anlage mit Software und Bürotechnik
    • Verbrauchsmaterialien und Medikamente.