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  • 26.02.2008 | Praxisbewertung

    So bewerten Sie Arztpraxen mit der IBT-Methode marktnah

    von Dipl.-Wirtschaftsing. Oliver Frielingsdorf und Günther Frielingsdorf, Köln

    In der letzten Ausgabe der Praxis Freiberufler-Beratung wurde die IBT-Methode (Indexierte-Basis-Teilwert-Methode) zur Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen ausgiebig besprochen. Hierbei haben sich jedoch u.E. vom Verfasser zahlreiche sachliche Fehler eingeschlichen, die in diesem Beitrag richtiggestellt werden. Es handelt sich bei der IBT-Methode um die einzige gängige Bewertungsmethodik speziell für die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen. Ihre Wurzeln hat die IBT-Methode in den 80er Jahren. Mittlerweile liegt die IBT-Methode bundesweit einem beträchtlichen Teil aller privaten und gerichtlichen Praxisbewertungen zugrunde.  

    1. Ausgangslage der Ertragswertmethode

    Die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen wurde in den 80er Jahren mangels ausreichender Forschung auf diesem Gebiet zunächst notdürftig mit der in der Betriebswirtschaft üblichen Standard-Methode, dem Ertragswertverfahren, durchgeführt.  

     

    1.1 Ertragswertmethode

    Mit dieser Methode wird ein Unternehmenswert aus Sicht eines Finanz-investors errechnet. Bei einem Praxisübernehmer handelt es sich jedoch nicht um einen Finanzinvestor. Der Praxiswert hängt ab vom Vertrauen der Patienten in die Kenntnisse und Erfahrungen des Arztes sowie von dem Fortbestand der Patientenbeziehungen. Die klassische Ertragswertmethode führte daher regelmäßig zu unrealistischen Wertansätzen, die mit der Realität im Markt für Arzt- und Zahnarztpraxen nicht zu vereinbaren waren. 

     

    1.2 Fiktive Goodwillreichweite

    Diesen Mangel versuchte man durch die Einführung einer fiktiven Goodwillreichweite zu heilen, mit der der Praxiswert künstlich auf ein marktrealistisches Maß gekürzt werden sollte. Problematisch daran war, dass diese fiktive Goodwillreichweite in der Praxisrealität nicht existent, also auch nicht messbar ist. Diesen erheblichen methodischen Mangel erkannte auch der BGH und stellte in seinem Urteil vom 24.10.90 (XII ZR 101/89) fest: