21.01.2008 | Praxisbewertung
Zur Nachprüfbarkeit bei der Bewertung von Arztpraxen
Ein Gutachten über eine Wertfindung muss nach der Rechtsprechung verständlich, umfassend und nachprüfbar sein. So muss der Weg zum Bewertungsergebnis nicht nur von einem fremden Dritten verstanden, sondern auch alle wertbeeinflussenden Größen für den jeweiligen Einzelfall vom Sachverständigen erkannt und diskutiert werden können. Zudem müssenin der Bewertung gemachte Aussagen einer kritischen Betrachtungsweise durch Dritte dadurch standhalten, auf verlässlichen Daten beruhen und dokumentiert werden. Nur Praxisbewertungen, die nach diesem Standard durchgeführt werden, sind „zitierfähig“ und nachprüfbar. Diese Kriterien werden als Basics in der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtsprechung zur Ermittlung eines Unternehmenswertes – auch einer Arztpraxis – heute gefordert. Leider werden derartige Grundlagen zur Bewertung von Arztpraxen in der Praxis oftmals nicht berücksichtigt oder finden sich in gegenwärtig vertretenen Methoden nur rudimentär wieder. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über ein Kernproblem in der Arztpraxisbewertung.
1. Grundsätzliche Bewertungsfreiheit bei der Wertfindung
Zwar sind Sachverständige zur Bewertung von Arztpraxen grundsätzlich frei in der anzuwendenden Methodenwahl, jedoch können durch die Gesellschaftsverträge ärztlicher Kooperationen eine verbindliche Methode vorgegeben und das Wahlrecht des Sachverständigen eingeschränkt werden. Der BGH (26.4.72, NJW 72, 1269) gibt hier keine bestimmte Wertberechnungsmethode vor. Auch lässt die jüngere Rechtsprechungshistorie des BGH (24.10.90, NJW 91, 1547/1552) den Meinungsstreit zu den unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausdrücklich offen.
Hinweis: Solange mindestens zwei Berechnungsmethoden vertreten werden, legt sich der BGH auch nicht auf eine ganz bestimmte fest (vgl. BGH 18.4.02, NJW 02, 2787/2790).
1.1 Die bekanntesten Bewertungsmethoden
Die bekanntesten Bewertungsmethoden sind die Bundesärztekammermethode (ÄKM) und das (modifizierte) Ertragswertverfahren. Angesichts der Meinungsvielfalt in Bewertungsfragen erscheint es nach dem BGH stets sachgerecht, dass eine Bewertungsmethode angewandt wird, die von einem Gremium der zuständigen Standesorganisation empfohlen wird und die in der Praxis verbreitet ist (BGH 24.10.90, a.a.O.). Dies spräche zunächst für die Anwendung der ÄKM. Diese ist jedoch nur eine Empfehlung und keine Richtlinie der zuständigen Standesorganisation. Unabhängig davon, dass die ÄKM nur eine Empfehlung ist, wird sie vom Markt vielfach zur Preisfindung angewendet. Die ÄKM ist einfach zu rechnen und kann vermeintlich von jedem Dritten in der Praxis angewandt werden.
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