23.12.2010 | Praxiseinbringung
Buchwertfortführung ohne Eröffnungsbilanz?
Erstellt eine aus Einzelpraxen gegründete GbR, die nach § 4 Abs. 3 EStG den Gewinn ermittelt, auf Nachfrage des Finanzamts eine Eröffnungsbilanz auf den Einbringungszeitpunkt mit Ausweis der Kapitalkonten in Höhe der Buchwerte der eingebrachten Güter, so wird damit die Wahl der Buchwertfortführung i.S. von § 24 UmwStG zweifelsfrei dokumentiert (FG Köln 17.3.10, 12 K 4494/07).
Im Falle des FG Köln waren extra auf Verlangen des Betriebsprüfers eine Eröffnungsbilanz und eine negative Ergänzungsbilanz erstellt und mit dem Vermerk „Nicht von den Parteien gewünschte Eröffnungsbilanz! Ausschließlich auf Wunsch der Finanzbehörden mit Ergänzungsbilanz gefertigt !” versehen worden. Wegen dieses Vermerks wollte die Finanzverwaltung die Buchwertfortführung nicht anerkennen.
Ob für die Ausübung des Bewertungswahlrechtes bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zum Einbringungszeitpunkt eine Bilanz erstellt werden muss, bleibt jedoch auch nach dieser Entscheidung weiter strittig (dagegen: BFH 13.9.01, IV R 13/01, BFH 24.6.09, VIII R 13/07; Korn, EStG § 18 Rn. 128; Blümich, EStG § 4 Rn. 228; Lademann, EStG § 4 Rn. 513; dafür: OFD Hannover 25.1.07, S 1978d - 10 - StO 243); ebenso, ob ohne Einbringungs-/Übernahmebilanz generell von der Fortführung der Buchwerte ausgegangen werden darf (vgl. Wacker in Schmidt, EStG § 18 Rn. 232).
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