31.08.2009 | Praxisnachfolge
Modelle für einen gleitenden Praxisübergang
von RA Dr. jur. Lars Lindenau und RAin Mareike Piltz, Nürnberg
Eine Praxisübergabe will stets gut organisiert sein. Von den bundesweit niedergelassenen Vertragsärzten werden in den kommenden zehn Jahren voraussichtlich bis zu 25 % ausscheiden und ihre Praxis verkaufen. Die Nachfrage nach den Arztpraxen lässt vielerorts nach, was selbst die Abgabe lukrativer Praxen immer schwieriger macht. Der Beitrag beleuchtet daher verschiedene Modelle der Praxisnachfolge (Jobsharing, Verkauf einer Teilzulassung, Gründung oder Erweiterung einer Berufsausübungsgemeinschaft und Nullbeteiligungsgesellschaft).
1. Praxisübergabe als komplexer Unternehmensverkauf
Der Praxisabgeber sollte den Zeitpunkt der Praxisabgabe früh festlegen und in die Wege leiten. Die Praxisabgabe ist ein komplexer Unternehmensverkauf. Bei einem solchen Verkauf ist die Praxis „auf Herz und Nieren“ zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf viele Bereiche der Praxis beziehen (u.a. technische, betriebswirtschaftliche, rechtliche, steuerrechtliche Überprüfung, vgl. Lindenau/Spiller, PFB 06, 147). Ist ein passender Praxisnachfolger gefunden, sollte dieser bis zum Zeitpunkt der Übergabe in die Praxis eingebunden werden. Für eine gleitende Praxisübergabe gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten.
2. Jobsharing
Der Begriff des Jobsharings hat sich mit einer Regelung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes (2. NOG) durchgesetzt, mit der auf Gegebenheiten der Bedarfsplanung reagiert werden kann. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehemals Gemeinschaftspraxis) mit einem Senior- und einem Juniorpartner. Der hinzukommende Arzt in Juniorposition erhält eine beschränkte Zulassung, auch wenn Zulassungsbeschränkungen im Fachgebiet vorliegen (§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V). Sofern ein noch nicht niedergelassener Arzt mit einem bereits zur Versorgung von Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zugelassenen Arzt in Form einer BAG kooperiert, kann er also auch in einem überversorgten Gebiet vertragsärztlich tätig werden. Die beschränkte Zulassung des Juniorpartners ist zeitlich unbefristet, aber an die Zulassung des Seniorpartners gebunden.
2.1 Bildung einer GbR
Damit gilt die beschränkte Zulassung des Juniorpartners nur für die gemeinsame ärztliche Tätigkeit. Diese gemeinsame ärztliche Tätigkeit findet ihre zivil- und gesellschaftsrechtliche Entsprechung: Die Ärzte bilden eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, §§ 705 ff. BGB), der Juniorpartner wird Mitgesellschafter und haftet gemeinsam persönlich mit dem Seniorpartner für die Verbindlichkeiten der Praxis.
2.2 Privilegierung des Juniorpartners
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