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  • 22.03.2011 | Praxisnachfolge

    Nachfolge- und Fortsetzungsklauseln einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    von RAin Kornelia Reinke und Dipl.-Finanzw. Paul Noel, beide Bonn

    Gerade in alten Gesellschaftsverträgen fehlen häufig Vereinbarungen, die die Nachfolge im Erbfall regeln, oder sie regeln den Fall nur unzureichend. Die Bedeutung einer sorgfältigen und frühzeitigen Nachfolgeplanung darf aber gerade bei ärztlichen Gemeinschaftspraxen nicht unterschätzt werden, da neben den allgemeinen Grundsätzen der Unternehmensnachfolge insbesondere sozial- und berufsrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Der folgende Beitrag soll daher einen kurzen Überblick über die möglichen gesellschaftsvertraglichen Klauseln geben.  

    1. Rechtsformen einer Gemeinschaftspraxis

    1.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

    Die häufigste Form der Zusammenarbeit von Ärzten ist die normale Gesellschaft bürgerlichen Rechts. In Abgrenzung zur bloßen Organisationsgemeinschaft (Praxisgemeinschaft) ist die GbR eine echte Berufsausübungsgesellschaft, in der die Gesellschafter gesamthänderisch gebunden sind.  

     

    Gesetzliche Regelung im Todesfall eines Gesellschafters

    Sofern keine abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde, sieht § 727 Abs. 1 BGB vor, dass die Gesellschaft im Todesfall eines Gesellschafters aufgelöst wird. Die Auflösung der Gesellschaft führt dazu, dass die Erben Mitglieder der Liquidationsgesellschaft werden, deren Ziel einzig in der Verwertung der Gesellschaft liegt. Wirtschaftlich führt die Auflösung der Gesellschaft in vielen Fällen zu einer ungünstigen Zerstörung von Unternehmenswerten. In der Regel haben daher die übrigen Gesellschafter und Erben ein Interesse daran, dass die Gesellschaft in irgendeiner Form fortgesetzt wird und es nicht zu einer Auflösung kommt.  

     

    1.2 Partnerschaftsgesellschaft

    Neben der GbR können sich Ärzte auch in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenschließen. Die Partnerschaftsgesellschaft ist speziell für die freien Berufe eingeführt worden, um den gesetzlichen Regelungen der GbR eine Alternative zu bieten, die der modernen Berufsausübung von Freiberuflern gerecht wird.