02.06.2009 | Praxisnachfolge
Nachversteuerung bei freiberuflichem BV
Erben einer freiberuflichen Praxis können den Betriebsvermögensfreibetrag und den Bewertungsabschlag gemäß § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG (in der Fassung bis 31.12.08; ab 2009: Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag, § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG n.F.) in Anspruch nehmen. Müssen die Erben später die Praxis mangels erforderlicher Berufsqualifikation veräußern, sind die Besteuerungsfolgen problematisch.
Nach Auffassung des FG Köln (18.12.08, 9 K 2414/08, EFG 09, 422) ist der Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG (in der Fassung bis 31.12.08; vergleichbarer Tatbestand ab 1.1.09) auch auf freiberufliches Betriebsvermögen anwendbar. Die Vergünstigungen für Betriebsvermögen sind danach rückwirkend abzuerkennen, wenn der Erwerber begünstigt erworbenes Betriebsvermögen, das der Ausübung einer freiberuflichen Einzelpraxis diente, innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist (ab 2009: siebenjährige Behaltensfrist) veräußert. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Veräußerung nicht freiwillig erfolgte, sondern - wie im Streitfall - erzwungen war. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (II R 3/09). Bis zur endgültigen Klärung sollten die entsprechenden Steuerbescheide offengehalten werden. Wenn möglich, sind Veräußerungen innerhalb der Behaltensfrist zu vermeiden. (CN)