28.04.2009 | Praxisnetz
Vorsicht bei Kooperation mit Apotheke
Ein Ärztenetz hatte eine Vereinbarung mit einer Versandapotheke und der KV Nordrhein. Nach dieser Vereinbarung erhielten die Ärzte von der Versandapotheke Freiumschläge (nebst 50-EUR-Gutscheinen) für die Patienten. Die Apotheke verpflichtete sich, das Medikament des günstigsten Anbieters abzugeben. Den Ärzten wurde pro vermitteltem Neukunden ein Betrag von 1,00 EUR versprochen. Das LG Düsseldorf (14.5.08, 34 O (Kart) 142/06 rkr., WRP 08, 1267, Abruf-Nr. 091283) sah einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Nordrhein (BO Nordrhein) und verurteilte die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V. mit § 34 Abs. 5 BO Nordrhein. Nach § 34 Abs. 5 BO Nordrhein dürfen Ärzte ihre Patienten nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken verweisen. Das Empfehlungsverbot diene der Trennung merkantiler Gesichtspunkte vom Heilauftrag des Arztes. Der vereinbarte Vertrag beinhalte zumindest konkludent die Aufforderung an die Ärzte, den Patienten von den Vorteilen der Nutzung einer bestimmten Versandapotheke zu überzeugen. Zusätzlich bestehe für die Ärzte bei Empfehlung der Versandapotheke ein wirtschaftlicher Anreiz. (JD)