25.09.2009 | Rabattgewährung
Abschlag nach § 130a SGB V
Apotheken erhalten von Pharmaunternehmen einen Abschlag von 6 % auf den Nettoabgabepreis ohne Umsatzsteuer der Arzneimittel (§ 130a SGB V). Der BFH geht davon aus, dass der Rabatt ein Bruttobetrag (mit Umsatzsteuer) ist, da die Summe aus Nettoentgelt und Umsatzsteuer stets dem Bruttoverkaufspreis entsprechen muss: Zahlt also der Unternehmer dem Abnehmer einen Teil der für die Lieferung vereinnahmten Gegenleistung zurück (hier: § 130a SGB V), ist die verbleibende Gegenleistung gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen. Dementsprechend ist auch der Rückzahlungsbetrag aufzuteilen. § 130a SGB V enthält auch keine Regelung zu den umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen, die sich aus dem wegen § 130a SGB V tatsächlich zurückgezahlten Abschlag ergeben (BFH 28.5.09, V R 2/08, Abruf-Nr. 092810).