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  • 22.07.2010 | Rechtsformenwahl

    Eignet sich die Unternehmergesellschaft für Heilberufler?

    von RA und Notar Dr. Hans-Joachim David, FA für Steuerrecht, Münster

    Nach dem Erfolg der GmbH im gewerblichen Bereich kam bei Freiberuflern, insbesondere bei Heilberuflern, der Wunsch auf, die eigene Haftung ebenfalls über die Rechtsform zu beschränken. 25.000 EUR Stammkapital erschienen jedoch vielen Interessierten offenbar zu hoch. So hat der Gesetzgeber mit der Reform des GmbH-Rechts (MoMiG) die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR zugelassen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob die UG insbesondere für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden die geeignete Rechtsform zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist und vergleicht die Vor- und Nachteile mit denen der Partnerschaftsgesellschaft.  

    1. Berufsrechtliche Zulässigkeit der „Mini-GmbH“

    Berufsrechtliche Schranken für die Gründung einer UG bestehen weder für Physiotherapeuten, noch für Ergotherapeuten oder Logopäden. Viele dieser Berufsgruppen können also grundsätzlich eine solche „Mini-GmbH“ gründen.  

     

    Praxishinweis

    Inzwischen dürfen auch Ärzte nach wohl überwiegender Ansicht in Literatur und Rechtsprechung in der Rechtsform einer Ärzte-GmbH zumindest Privatpatienten behandeln.  

     

    2. Gründung der Mini-GmbH

    Für die Gründung einer UG ist zunächst ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, der gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen und von einem Notar beurkundet werden muss.  

     

    2.1 Musterprotokoll oder individueller Gesellschaftsvertrag