26.08.2011 | Scheinselbstständigkeit
Selbstständiger Physiotherapeut, obwohl er nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet
Das LSG Baden-Württemberg (11.5.11, L 11 R 1075/11 ER-B) hat entschieden, dass ein Physiotherapeut, der als freier Mitarbeiter in einer Praxis beschäftigt ist, selbstständig tätig sein kann, obwohl er nicht selbst mit den Kostenträgern abrechnet.
Der Physiotherapeut war zunächst angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde jedoch in ein freies Mitarbeitsverhältnis geändert. Der Physiotherapeut führte eine eigene Patientenkartei. Die Patienten behandelte er eigenständig. An Weisungen war er nicht gebunden. Vom Erlös erhielt er einen prozentualen Anteil. Allerdings rechnete die Inhaberin der Praxis mit den Krankenkassen und den privaten Krankenversicherungen ab. Somit überwogen die Anzeichen, die gegen die Scheinselbstständigkeit des Physiotherapeuten sprachen.