31.08.2009 | Schönheits-OPs
Kein Erlass der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen
Das FG Köln (29.4.09, 4 K 3409/07, Abruf-Nr. 092358, Rev. BFH V R 17/09) hat die Klage einer Fachärztin für Chirurgie und plastische Chirurgie abgewiesen, mit der sie das FA veranlassen wollte eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO oder den Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 227 AO vorzunehmen. Die Klägerin habe in den Fortbestand einer noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsauffassung (Umsatzsteuerfreiheit von Schönheits-OPs) auf eigenes Risiko vertraut. Daran ändere auch die unterschiedliche Handhabung durch verschiedene OFDen nichts. Gleichwohl hat das FG die Revision (Rev. BFH V R 17/09) zugelassen, weil es der Frage, wann bei Fällen, in denen über Vertrauensschutzregelungen gestritten wird, von einer wirklich klaren und eindeutigen Rechtslage gesprochen werden kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst.