27.10.2009 | Schönheitschirurgie
Vertrauensschutz und Ort der sonstigen Leistung
In zwei anhängigen Verfahren hat sich der BFH mit der Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von plastischen Chirurgen zu beschäftigen: 1. Hat ein plastischer Chirurg, der auf die Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen gemäß § 4 Nr. 14 UStG vertraut hat, einen Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung oder einen Erlass aus Billigkeitsgründen, wenn nach der nunmehr gefestigten Rechtsprechung von einer teilweisen Steuerpflicht der Umsätze von Schönheitschirurgen ausgegangen wird (Rev. BFH V R 17/09; Vorinstanz: FG Köln 29.4.09, 4 K 3409/07)? 2. Sind die von einer in Deutschland ansässigen Ärztin an zwei in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken durchgeführten Schönheitsoperationen in Deutschland umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig (Rev. BFH V R 37/09; Vorinstanz: FG Düsseldorf 22.7.09, 5 K 3371/05 U)? Das FG hatte die beiden niederländischen Kliniken, in denen die Ärztin operierte, als Betriebsstätten der Ärztin (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG) bzw. als feste Niederlassungen gemäß Art. 9 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie und damit als Leistungsort betrachtet.