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  • 01.10.2007 | Senatorin für Finanzen Bremen

    Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus

    Die SenFin Bremen hat mit Erlass vom 17.7.07 (S 2332-444-11-3, Abruf-Nr. 072596) zu den Urteilsgrundsätzen des BFH vom 5.10.05 (BStBl II 06, 94) Stellung bezogen. Dort hatte der BFH entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit Einnahmen aus dem eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht. Das gilt grundsätzlich, wenn wahlärztliche Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden.

     

    Umsetzung durch die Finanzverwaltung

    Die Urteilsgrundsätze werden in vergleichbaren Fällen angewendet, wobei wahlärztliche Leistungen weiterhin selbstständig oder nichtselbstständig erbracht werden können. Für Lohneinkünfte spricht insbesondere, wenn die Verträge direkt zwischen Krankenhaus und Patienten geschlossen werden, selbst wenn die Liquidation durch den Arzt auf ein von ihm geführtes persönliches Konto erfolgt. Einkünfte aus § 18 EStG liegen nur bei direktem Vertragsabschluss zwischen Patient und Chefarzt vor, wenn die Liquidation durch den Chefarzt erfolgt.  

     

    Beachte: Das gilt auch, wenn neben den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich auch die Möglichkeit zur Arbeit für eigene Rechnung und eigenes Risiko im ambulanten Bereich besteht.  

     

    Abgrenzungskriterien

    Einkünfte aus § 19 EStG 

    Einkünfte aus § 18 EStG 

    • Vertragsabschluss unmittelbar zwischen Patient und Krankenhaus.
    • Wahlärztliche Leistungen gehören nicht zu den vertraglich geschuldeten Dienstaufgaben gegenüber dem Krankenhaus.
    • Der Arzt kann nur begrenzt den wahlärztlichen Leistungsumfang bestimmen.
    • Der Arzt unterliegt den Weisungen des leitenden Arztes des Krankenhauses.
    • Der Arzt nutzt Einrichtungen und Geräte des Krankenhauses.
    • Der liquidationsberechtigte Arzt vereinbart die zu erbringende wahlärztliche Leistung direkt mit den Patienten.
    • Neue kostenintensivere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden nur im Einvernehmen mit dem Krankenhaus eingeführt.
    • Nur der liquidationsberechtigte Arzt haftet für die von ihm vorgenommenen wahlärztlichen Behandlungen.
    • Die wahlärztlichen Leistungen beziehen sich auf die Leistungen aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses.
    • Der liquidationsberechtigte Arzt rechnet direkt mit den Patienten ab und vereinnahmt auch selbst die geschuldeten Beträge. Insoweit trägt er das Risiko eines Forderungsausfalls.
    • Der Arzt kann die mit dem Krankenhaus vereinbarten wahlärztlichen Leistungen nicht ablehnen.
    • Die wahlärztlichen Leistungen beziehen sich speziell auf die Leistungen des liquidationsberechtigten Arztes.
    • Das Krankenhaus rechnet über die wahlärztlichen Leistungen direkt mit den Patienten ab.