01.10.2007 | Senatorin für Finanzen Bremen
Wahlärztliche Leistungen im Krankenhaus
Die SenFin Bremen hat mit Erlass vom 17.7.07 (S 2332-444-11-3, Abruf-Nr. 072596) zu den Urteilsgrundsätzen des BFH vom 5.10.05 (BStBl II 06, 94) Stellung bezogen. Dort hatte der BFH entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit Einnahmen aus dem eingeräumten Liquidationsrecht im stationären Bereich für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht. Das gilt grundsätzlich, wenn wahlärztliche Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. |
Umsetzung durch die Finanzverwaltung
Die Urteilsgrundsätze werden in vergleichbaren Fällen angewendet, wobei wahlärztliche Leistungen weiterhin selbstständig oder nichtselbstständig erbracht werden können. Für Lohneinkünfte spricht insbesondere, wenn die Verträge direkt zwischen Krankenhaus und Patienten geschlossen werden, selbst wenn die Liquidation durch den Arzt auf ein von ihm geführtes persönliches Konto erfolgt. Einkünfte aus § 18 EStG liegen nur bei direktem Vertragsabschluss zwischen Patient und Chefarzt vor, wenn die Liquidation durch den Chefarzt erfolgt.
Beachte: Das gilt auch, wenn neben den wahlärztlichen Leistungen im stationären Bereich auch die Möglichkeit zur Arbeit für eigene Rechnung und eigenes Risiko im ambulanten Bereich besteht.
Abgrenzungskriterien | ||||||||||||||||
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