25.09.2009 | Sonderbedarfsteilzulassung
Neue Entwicklungsmöglichkeiten des Arztes
von RA Dr. Tobias Eickmann, Dortmund, und RA Lorenz Maximilian Rasch, Wiesbaden
Die Einführung der Teilzulassung durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) bezweckte die Möglichkeit der Flexibilisierung beruflicher Betätigungsmöglichkeiten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte zum einen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessert, zum anderen auf örtlich auftretende Unterversorgungssituationen besser reagiert werden können. Die Teilzulassung bietet jedoch auch interessante Möglichkeiten, stationäre und ambulante Tätigkeiten miteinander zu verknüpfen. Vor allem in Verbindung mit dem Institut der Sonderbedarfszulassung, die in gesperrten Planungsbereichen eine Möglichkeit der Niederlassung eröffnen kann, wirft die Teilzulassung jedoch vielfältige Probleme auf.
Grundkenntnisse dieser Thematik sind für Berater, die regelmäßig Ärzte betreuen, hilfreich, um dem Arzt kreative Lösungen für die Weiterentwicklung der Praxis oder die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung aufzuzeigen. Insbesondere können dem Arzt beispielsweise Möglichkeiten eröffnet werden, andere Ärzte in Teilzeit anzustellen oder eine Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arzt zu finden. Die Teilzulassung auf Grundlage eines Sonderbedarfs eröffnet demnach Gewinn- und Umsatzsteigerungsmöglichkeiten, die dem Arzt im gesperrten Gebiet oft verschlossen sind.
1. Grundlagen der Sonderbedarfszulassung
Die Bedarfsplanung verfolgt unter anderem den Zweck, den Zustrom von weiteren Ärzten in das System der vertragsärztlichen Versorgung einzudämmen. Aber auch im Fall der sog. „Überversorgung“ ist die Möglichkeit vorgesehen, im Ausnahmefall zusätzlich weitere Vertragsärzte zuzulassen, wenn dies zur Sicherstellung des Gemeinwohlbelangs der Patientenversorgung erforderlich ist (sog. „Sonderbedarfszulassung“). Die konkreten Regelungen finden sich in den Bedarfsplanungsrichtlinien, die fünf Fallgruppen der Sonderbedarfszulassung unterscheidet:
- Vorliegen eines nachweislich lokalen Versorgungsbedarfs,
- Vorliegen eines besonderen Versorgungsbedarfs,
- Bildung einer Gemeinschaftspraxis mit speziellen Versorgungsaufgaben,
- Schwerpunktmäßig ambulant operative Vertragsarzttätigkeit und
- Sicherstellung einer wohnortnahen Dialyseversorgung.
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