01.06.2005 | Sozialgericht Düsseldorf
Praxisgebühr-Preller haben leichtes Spiel
Das SG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 22.3.04 (S 34 KR 269/04, Abruf-Nr. 051216), dass die Praxisgebühr zwar zulässig ist und von den Kassenärztlichen Vereinigungen auch eingetrieben werden darf, jedoch drohen den Zahlungsverweigerern keine Mahn-, Porto- oder Gerichtskosten. Im konkreten Fall verurteilte das SG einen 48-jährigen zur Zahlung der zehn EUR, da er vergeblich argumentierte, die Gebühr angesichts eines Nettoeinkommens von 1.000 EUR nicht aufbringen zu können. Die insgesamt höheren Mahn- und Gerichtskosten könnten ihm aber nicht aufgebürdet werden. Im Ergebnis führt dies in der Praxis zu einer unbefriedigenden Lösung. Denn de facto scheint es für Ärzte in Zukunft wirtschaftlich sinnvoller zu sein, die Praxisgebühr säumiger Zahler selbst an die Kasse zu entrichten, als die zehn EUR vor Gericht einzuklagen.(CN)