24.08.2010 | Steuerfreie Zuschläge
Kein § 3b EStG bei pauschaler Vergütung für Rufbereitschaftsdienste
Wird der Rufbereitschaftsdienst eines Krankenhausarztes immer mit einem einheitlichen Prozentsatz des Grundlohnes vergütet, so kommt die Steuerbefreiung des § 3b EStG nicht in Betracht. Denn sie gilt nur für Zuschläge und nicht, wenn der Arbeitgeber dieselbe Entlohnung zahlt unabhängig davon, ob der Bereitschaftsdienst in den von § 3b EStG begünstigten Zeiten (Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten) erbracht wurde oder nicht (FG Berlin-Brandenburg 24.3.10, 3 K 6251/06 B, Abruf-Nr. 102321).
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 226 | ID 137949