01.09.2005 | Steuerplanung
Die digitale Betriebsprüfung rückt näher
Seit dem 1.1.02 haben die Finanzämter das Recht, im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellte Buchführung eines Steuerpflichtigen elektronisch zu prüfen (§ 147 Abs. 6 AO). Nach einer Anlaufphase geht die Finanzverwaltung nun verstärkt zur elektronischen Außenprüfung über und nutzt hierfür insbesondere die für diesen Zweck weiterentwickelte Prüfsoftware „IDEA“. Der Berater sollte seine Mandanten darauf einstellen, dass schon die nächste Betriebsprüfung in elektronischer Form durchgeführt werden kann. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist daher unentbehrlich.
1. Zugriffsmöglichkeiten der Finanzverwaltung
Ermittelt der Freiberufler seinen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich und erstellt seine freiwillige Buchführung mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems, so hat er sicherzustellen, dass diese Daten „während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können“ (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bei der Ausübung des Rechts auf Datenzugriff stehen der Finanzbehörde nach dem Gesetz drei Möglichkeiten zur Verfügung.
1.1 Unmittelbarer Datenzugriff
Beim unmittelbaren Zugriff nimmt der Prüfer in Form des Nur-Lesezugriffs Einsicht in die gespeicherten Daten und nutzt das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen zur Datenprüfung. Dieser hat den Prüfer zur Unterstützung seiner Tätigkeit u.U. in das Datenverarbeitungssystem einzuweisen. Dabei umfasst der Nur-Lesezugriff des Prüfers das Lesen, Filtern und Sortieren der Daten – gegebenenfalls unter Nutzung der vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Der Prüfer kann hier bestimmte Informationen oder Daten aus den Datenbeständen herausziehen (Filtern) und auch Daten zur Gewinnung neuer Informationen miteinander verknüpfen (Sortieren). Jedoch darf er hierbei keine eigenen Programme einsetzen. Denn das Datenverarbeitungssystem des Steuerpflichtigen muss die Unveränderbarkeit des Datenbestands gewährleisten, um eine Veränderung durch die Finanzbehörde auszuschließen.
Hinweis: Ein Online-Zugriff auf die Datenbestände des Steuerpflichtigen ist der Finanzverwaltung nicht gestattet.
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