26.02.2008 | Steuerplanung
Grundsätze und aktuelle Entwicklungen bei ärztlichen Organisationsgemeinschaften
Das wirtschaftliche Umfeld, in dem niedergelassene Ärzte tätig sind, hat sich in den letzten Jahrzehnten zunehmend verschlechtert. Einer Stagnation und zum Teil sogar einem Rückgang von Einnahmen aus der vertrags- und privatärztlichen Versorgung steht eine stetige Kostensteigerung gegenüber. Angesichts des Krankenversicherungssystems in Deutschland hat der niedergelassene Arzt nur einen begrenzten Handlungsspielraum, seine Einnahmen zu erhöhen. Die Überlebensstrategie der Ärzte kann daher nur in der Kostenoptimierung und in Konzentrationsprozessen liegen. Aus diesem Grund ist das Thema „ärztliche Kooperationen“ zurzeit eines der wichtigsten betriebswirtschaftlichen und damit auch steuerlichen Themen im Bereich der Beratung von Ärzten. Dieser Beitrag stellt die Grundsätze und aktuellen Entwicklungen bei einer Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft und Laborgemeinschaft dar.
1. Rechtliche Definition
Ärzte dürfen sich nach § 18 Abs. 1 S. 1 der Musterberufsordnung (MBO) zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Bei Organisationsgemeinschaften handelt es sich um Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte bzw. Gemeinschaftspraxen gleicher und/oder verschiedener Fachrichtungen, die gemeinsam Praxisräume und/oder Praxiseinrichtungen nutzen und/oder gemeinsam Praxispersonal in Anspruch nehmen. Diese Definition deckt sich auch weitgehend mit der steuerlichen Definition (z.B. in A 94 Abs. 1 UStR 2005). Auch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) bestimmt in § 33 Abs. 1 S. 1 für den vertragsärztlichen Bereich insoweit, dass die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen sowie die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal durch mehrere Ärzte zulässig ist.
2. Umsatzsteuerliche Aspekte
Umsatzsteuerlich fallen die ärztlichen Organisationsgemeinschaften in der Regel unter die Vorschrift des § 4 Nr. 14 S. 2 UStG. So sind sonstige Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der in § 4 Nr. 14 S. 1 UStG bezeichneten Berufe (wie Arzt oder Zahnarzt) sind, umsatzsteuerfrei, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG steuerfreien ärztlichen Heilbehandlungsleistungen der Mitglieder verwendet werden.
Eine „unmittelbare“ Verwendung zur Ausführung steuerfreier Umsätze setzt dabei voraus, dass die jeweilige Gemeinschaftsleistung der ärztlichen Organisationsgemeinschaften gegenüber den Patienten eingesetzt wird. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Leistung der Gemeinschaft die ärztliche Behandlungsleistung lediglich ermöglicht, also insbesondere allgemein dem Praxisbetrieb zugutekommt. Insoweit wird die ärztliche Behandlung nur allgemein vorbereitet, unterstützt und ergänzt, die Leistung der Gemeinschaft aber nicht selbst gegenüber den Patienten eingesetzt. Hierzu gehören beispielsweise die Buchführung, die Tätigkeiten einer ärztlichen Verrechnungsstelle oder sonstige Verwaltungsleistungen.
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