01.12.2005 | Steuerplanung
Umsatzbesteuerung der künstlerischen Auftritts- und Veranstaltungsleistungen (Teil 1)
Da Veranstaltungen aus den Bereichen Musik, Theater oder ähnlichen künstlerischen Darbietungen regelmäßig vor nicht vorsteuerabzugsberechtigtem Publikum erfolgen, hat die Frage der Umsatzbesteuerung von auftretenden Künstlern bzw. den zugehörigen Veranstaltungsleistungen unmittelbare Wirkung auf die Preiskalkulation. Durch zwei einschneidende Entscheidungen in 2003 zwang der EuGH die deutsche Finanzverwaltung zu grundlegenden Änderungen ihrer bisherigen Besteuerungspraxis. Im jüngsten Richtlinienumsetzungsgesetz hat der deutsche Gesetzgeber das Umsatzsteuergesetz an die neue Rechtsprechung anpassen wollen, was jedoch auf Grund sprachlicher Unschärfen und der fehlenden vollumfänglichen Neuregelung neue Zweifelsfragen aufgeworfen hat. Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtsprechungsentwicklung und die gesetzliche Neufassung im Zusammenhang dar.
1. Ausgangssituation
Für künstlerische Auftrittsleistungen kam nach früherer Rechtslage die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG bzw. die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 20a UStG nur für Personengruppen, nicht für Solisten in Betracht. In der Rechtssache des Konzertveranstalters „Mathias Hoffmann“ kam der EuGH jedoch in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH (3.4.03, BStBl II 03, 679) zu dem Ergebnis, dass diese Differenzierung EG-rechtswidrig sei. Denn auch für Solisten dürfe diese Steuerbefreiungsmöglichkeit nicht versperrt bleiben. Zudem hatte der EuGH (23.10.03, BStBl II 04, 482) auf ein von der EG-Kommission angestrengtes Vertragsverletzungsverfahren zu § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG entschieden, dass Deutschland mit seiner sachwidrigen Besteuerungsdifferenzierung zwischen Künstlergruppen und Einzelkünstlern auch bei der Steuerermäßigung gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der 6. EG-Richtlinie verstoße.
Folge: Mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz wurden die nicht mehr der EuGH-Rechtsprechung entsprechenden Gesetzesregelungen angepasst. Im Zuge dessen wurde § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG vollständig neu gefasst, während der Wortlaut von § 4 Nr. 20 UStG unverändert blieb.
2. Rechtslage bei der Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 20 UStG)
Die Rechtslage der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 UStG stellt sich wie folgt dar:
2.1 Musikalische Auftrittsleistungen ausübender Künstler
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