01.08.2006 | Steuerplanung
Umsatzsteuerliche „Fallstricke“ bei Schadenersatzforderungen
Erfüllt der ausführende Unternehmer seine Leistungsverpflichtung nicht vertragsgemäß, können sich daraus Entgeltminderungs- oder gar Schadenersatzforderungen ergeben. Umgekehrt sind auch entsprechende Forderungen des Leistenden denkbar, wenn er durch den Leistungsempfänger an der vertragsgemäßen Leistungserbringung gehindert wird. In der Praxis resultieren daraus häufig Abgrenzungsfragen zwischen umsatzsteuerlicher Entgeltrelevanz und nicht steuerbarem Schadenersatz. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was Sie als Vertragspartei umsatzsteuerlich von Anfang an beachten müssen, um spätere Abwicklungsprobleme bzw. Nachforderungen von Seiten des Finanzamtes zu vermeiden.
1. Schadenersatzansprüche
Die Beteiligten können für ihre Leistungen nur dann ihr umsatzsteuerliches Entgelt mindern, wenn es sich nicht um Schadenersatzansprüche bzw. Ansprüche ähnlichen Charakters handelt, wie die folgenden Beispiele zeigen:
Beispiel 1: Vertragsstrafe |
Der Anlagenbauer X-AG hat das Ingenieurbüro ABC-GbR mit dem Entwurf und statischer Berechnung einer neu zu entwickelnden technischen Anlage beauftragt. Der Vertrag sieht zwischen den Beteiligten eine abschließende Auftragsabwicklung bis zum 30.6.06 vor. Überschreitet die ABC-GbR diesen Stichtag, obliegt dieser eine zeitlich gestaffelte Vertragsstrafe. Wegen Personalengpässen kommt die ABC-GbR in der Folgezeit mit der vereinbarten Leistung in Verzug, da sie die gewünschten Unterlagen erst Mitte 8/06 aushändigen kann. Die X-AG kürzt sodann unter Hinweis auf die Vertragsstrafe die vereinbarte Bruttosumme (300.000 EUR zzgl. 48.000 EUR USt) um 10 v.H. auf 313.200 EUR. In welcher Höhe hat die ABC-GbR USt abzuführen? |
Lösung: Vertragsstrafen wegen nicht gehöriger Erfüllung haben Schadenersatzcharakter und berühren den Umfang des umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs nicht. Damit hat die ABC-GbR trotz des reduzierten Zahlungseingangs der X-AG eine Rechnung über 300.000 EUR zuzüglich 48.000 EUR USt zu erteilen und die USt auch in dieser Höhe an das FA abzuführen. Der X-AG steht trotz ihrer reduzierten Zahlung der ungeschmälerte Vorsteuerabzug über 48.000 EUR zu, da die Zahlungsminderung wegen der Aufrechnung mit der Vertragsstrafe umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt (A. 3 Abs. 2 S. 1 UStR 2005).
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