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  • 01.07.2007 | Steuerrechtliche Vermögensgestaltung

    Bei Lebensversicherungen erscheint die Nachsteuerrendite im neuen Licht

    von RA StB Oliver Holzinger FASteuerrecht, Nordkirchen

    Durch das Alterseinkünftegesetz stehen die ab dem 1.1.05 abgeschlossenen Kapitallebensversicherungen steuerlich auf einer Stufe mit vergleichbar konservativen Anlageformen. Für Freiberufler ergab sich insoweit ein Umdenken bei der Altersvorsorge. Ab dem 1.1.09 kommt es allerdings durch die Abgeltungsteuer schon wieder zu einer gravierenden Änderung bei der Besteuerung von Kapitalanlagen. Sofern die derzeit abgeschlossenen Versicherungsverträge nicht vor 2009 fällig oder gekündigt werden, ist die kommende Rechtslage maßgebend. Der folgende Beitrag stellt die Auswirkungen dar, die Selbstständige in ihre Sparüberlegungen bei der Geldanlage in eine Kapitallebensversicherung einbeziehen sollten. 

    1. Ausgangslage

    Vor 2005 abgeschlossene Verträge sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. unter den bekannten Bedingungen auch in Zukunft bei Kündigung, Fälligkeit oder Verkauf steuerfrei. Ansonsten unterliegen die (außer-)rechnungsmäßigen Zinsen der individuellen Progression. Diese Konstanten haben auch nach Einführung der Abgeltungsteuer Bestand. Steuerpflichtige Altpolicen unterliegen bei Kündigung oder Fälligkeit ab 2009 weiterhin mit 25 v.H. dem Kapitalertragsteuerabzug, ohne abgeltende Wirkung. Lediglich ein Verkauf der gebrauchten Policen wird ab dem 1.1.09 zum Abgeltungstarif steuerpflichtig. Bei Verträgen, die ab dem 1.1.05 abgeschlossen worden sind, bleibt jedoch wenig beim Alten. 

     

    1.1 Aktuelle Änderungen

    Die positive oder negative Differenz zwischen der Auszahlungssumme bei Kündigung oder Fälligkeit und der bis dahin geleisteten Prämien gilt als Kapitaleinnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. Die Hälfte davon wird angesetzt, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Mit den Verträgen im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind bereits vorab als Werbungskosten voll abzugsfähig, sofern eine Überschusserzielungsabsicht besteht. Bis zur Auszahlung laufen die Erträge steuerfrei auf, auch bei fondsgebundenen Policen (BMF 22.12.05, BStBl I 06, 92). Bereits über das Jahressteuergesetz 2007 gab es hierzu allerdings die ersten Korrekturen:  

     

    • Zahlungen aus privaten Rentenversicherungen mit oder ohne Kapitalwahlrecht werden als Kapitaleinnahmen und nicht nach § 22 EStG nur mit dem Besteuerungsanteil erfasst, wenn es sich nicht um lebenslange Leib-, sondern um Zeitrenten handelt.

     

    • Wird eine Rentenversicherung gekündigt, stellen die Abfindungen Kapitaleinnahmen dar.