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  • 01.02.2006 | Strafrechtlicher Praxisfall

    Verhaltensregeln bei Durchsuchung in Arztpraxen

    von RAin Ulrike Müller, Nürnberg

    Die Anzahl der Ermittlungsverfahren gegen Ärzte steigt kontinuierlich. Auslöser hierfür sind insbesondere die verbesserten Kontrollmechanismen der Kassenärztlichen Vereinigung, die erweiterte Transparenz bei ärztlichen Abrechnungen, aber auch die höhere Anzeigenbereitschaft der Kassenärztlichen Vereinigungen, der privaten Krankenversicherer und sogar der Kollegen, Helferinnen und Patienten. Hat die Staatsanwaltschaft erst einmal ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt eingeleitet, lässt eine Durchsuchung seiner Praxis nicht mehr lange auf sich warten. Dieser Beitrag zeigt Verhaltensregeln auf, wie selbst im Ernstfall einer Durchsuchung beim Arzt als Beschuldigten, aber auch als Zeugen, die ärztliche Schweigepflicht gewahrt werden kann. 

    1. Durchsuchung beim Arzt als Zeugen

    Selbst in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Patienten kann eine Durchsuchung der Praxisräume beim Arzt als unverdächtigem Dritten und damit als Zeugen drohen. In einem solchen Fall steht die ärztliche Schweigepflicht im Spannungsverhältnis zum Amtsermittlungsgrundsatz der Strafverfolgungsbehörden, dem Legalitätsprinzip. An dieser Stelle stellt sich aus der Sicht des Arztes oftmals die Frage, ob er sich im Rahmen der Durchsuchung überhaupt noch auf die ihm obliegende ärztliche Schweigepflicht berufen kann. 

     

    In einem Verfahren gegen einen Patienten unterliegen die Patientenakten und Krankenblätter einem Beschlagnahmeverbot. Diese Unterlagen sollten von den ermittelnden Beamten nicht eingesehen bzw. sichergestellt werden, da es sich um höchst vertrauliche Informationen aus dem Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patienten handelt. Zudem existiert zur Wahrung der Schweigepflicht ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht für den Arzt und seine Berufshelfer (§§ 53; 53a StPO). Dieses deckt sämtliche Tatsachen ab, die dem Arzt bzw. dessen Berufshelfern bekannt geworden sind, unabhängig davon, ob diese geheim sind (im Rahmen des Behandlungsverhältnisses anvertraut) oder nicht. Unter Berufung auf dieses Zeugnisverweigerungsrecht sollten sowohl der Arzt als auch dessen Berufshelfer weder zum beschuldigten Patienten noch zum vorgeworfenen Sachverhalt Stellung nehmen. Dadurch bleibt die ärztliche Schweigepflicht gewahrt. 

     

    Beachte: Schlimmer wäre hier die unreflektierte Herausgabe der Patientenunterlagen oder umfangreiche Aussagen des Arztes bzw. der Berufshelfer. Damit würde der Arzt nicht nur gegen standesrechtliche Bestimmungen verstoßen, sondern auch eine strafbare Handlung wegen Geheimnisverrats i.S. von § 203 StGB begehen. 

    2. Durchsuchungen beim Arzt als Beschuldigtem