28.04.2009 | Themen & Trends
Aktuelle Entwicklungen in der Ärzteberatung
von Dipl.-Volksw. Katja Nies, Köln
Am 6.3.09 fand in Düsseldorf der 3. IWW-Kongress „Praxis Ärzteberatung“ statt. Der Beitrag greift wichtige Punkte heraus, die bei der Ärzteberatung beachtet werden sollten, und gibt somit einen Überblick über die steuerlichen und rechtlichen Neuerungen für 2009. Es handelt sich allerdings um keine abschließende Aufzählung.
1. Beraten im Zeichen der Honorarreform
Nachdem in den letzten Jahren im Vertragsarztrecht noch eine positive Aufbruchstimmung bei den Ärzten zu verzeichnen war, beherrschen seit Anfang dieses Jahres die möglichen bzw. schon jetzt absehbaren negativen Auswirkungen der seit 1.1.09 in Kraft getretenen Eurogebührenordnung und der Regelleistungsvolumina (als einem Teil der über mehrere Jahre angelegten Honorarreform gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) die Stimmung. Man sollte aber zum einen die übergeordneten Ziele (z.B. Abbau von Über- und Unterversorgung durch finanzielle Anreize, Übertragung des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen, Honorarzuschläge für besondere Qualität, Schaffung einer Gebührenordnung mit festen Preisen und Mengensteuerung) und zum anderen den weiteren Zeitplan nicht aus den Augen verlieren:
- 1.1.10: Inkrafttreten der Zu- und Abschläge zu den Orientierungspunktwerten bei Über- oder Unterversorgung.
- 1.1.12: Entwicklung diagnosebezogener Fallpauschalen im fachärztlichen Bereich.
- Bis 30.6.12: Ergebnisbericht über die Auswirkungen der Zu- und Abschläge zu den Orientierungspunktwerten auf die vertragsärztliche Versorgung. Sodann Überprüfung des Gesetzgebers, ob die Bedarfsplanung insgesamt abgeschafft werden kann! (Bei den Zahnärzten gibt es bereits seit 1.4.07 keine Zulassungsbeschränkungen mehr).
Aufgrund der Tatsache, dass die Vergütung der ärztlichen Leistung vom betriebswirtschaftlich kalkulierten Punktwert von 5,11 Cent (EBM 2000+) auf magere 3,5 Cent abgewertet wurde und diese Punktwerte noch zusätzlich über das individuelle RLV budgetiert werden, kann auf jeden Fall festgehalten werden, dass mit EBM und RLV in Zukunft keine Kostendeckung in der Arztpraxis erreicht werden kann.
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