28.06.2010 | Umsatzsteuer
Ausweis auf Zuzahlungsquittungen von Apotheken
Stellt eine Apotheke einem gesetzlich versicherten Patienten eine Quittung über die Zuzahlung zum verschriebenen Medikament aus, ist in der Rechnung die gesetzliche Krankenkasse als Leistungsempfänger anzugeben (§ 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG; BMF 22.1.10, IV B 8 - S-7283/09/10001, koordinierter Ländererlass, Abruf-Nr. 101904). Denn durch das für die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen maßgebliche Sach- und Dienstleistungsprinzip (§ 2 Abs. 2 SGB V) erhält der Versicherte die ärztlich verschriebenen Medikamente nicht von der Apotheke, sondern unmittelbar von der gesetzlichen Krankenkasse. Die von gesetzlich Versicherten zu entrichtende Zuzahlung ist also Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Arzneimittels durch die Apotheke an die Krankenkasse (§ 10 Abs. 1 S. 3 UStG).