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  • 28.04.2009 | Umsatzsteuer

    Die Neuregelung bei ambulanten und bei stationären Heilbehandlungsleistungen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Mit Art. 7 Nr. 4 des Jahressteuergesetzes 2009 (24.12.08, BGBl I 08, 2794) hat der Gesetzgeber die Umsatzsteuerfreiheit ambulanter und stationärer Heilbehandlungsleistungen ab 1.1.09 grundlegend neu geregelt. Der Beitrag setzt sich kritisch mit den Zweifelsfragen auseinander. Er ist gleichzeitig der erste von drei Vertiefungsbeiträgen zu umsatzsteuerlichen Problemen der Heilberuflerberatung.  

    1. Die Angleichung an Gemeinschaftsrecht

    Die Steuerfreiheit ambulanter bzw. stationärer Heilbehandlungsleistungen war bislang in § 4 Nr. 14 bzw. § 4 Nr. 16 UStG geregelt. Aus den unterschiedlichen Begünstigungsanforderungen bzw. -definitionen dieser beiden Normen ergaben sich in der Praxis immer wieder problematische Besteuerungsergebnisse. In deren Folge hatte der BFH in 2007 bei Leistungen eines von einem Laborarzt geführten medizinischen Laboratoriums eine Begünstigung nach § 4 Nr. 14 oder 16 UStG bejaht und dabei die seiner Ansicht nach gemeinschaftsrechtswidrige Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben in deutsches Recht kritisiert sowie eine zeitnahe Gesetzesänderung angemahnt (BFH 15.3.07, V R 55/03).  

     

    Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie differenziert hinsichtlich der Heilbehandlungsleistungen zwischen  

     

    • den von ärztlichen oder arztähnlichen Berufen durchgeführten humanmedizinischen Leistungen einerseits (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) und

     

    • den in einer Heilbehandlungseinrichtung (Krankenhaus, Zentrum ärztlicher Heilbehandlung oder Diagnostik u.ä.) erbrachten humanmedizinischen Heilbehandlungen andererseits (Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL).