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  • 27.07.2009 | Umsatzsteuer

    Gratwanderung: Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

    von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Umsatzsteuerlich sind individuelle Gesundheitsleistungen ein ganz besonders heikles Thema. Der Arzt und dessen Berater sind zum einen mit einer umfangreichen Kasuistik konfrontiert, zum anderen kommen laufend neue Therapieformen auf den Markt, die umsatzsteuerlich nicht unmittelbar einordenbar sind. Der Beitrag arbeitet daher die rechtlichen Eckpunkte heraus und gibt Hinweise für die individuelle Diskussion mit dem Finanzamt.  

    1. Einteilung von IGeL

    Individuelle Gesundheitsleistungen werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Sie sind privat zu zahlende Leistungen, die ganz unterschiedliche Hintergründe haben können. Es kann sich dabei um Untersuchungs- oder Behandlungsmaßnahmen handeln,  

     

    • die zwar der Diagnose oder Linderung/Heilung einer Krankheit dienen, aber bei denen alternative wirtschaftlichere Diagnose- oder Behandlungsverfahren als „Kassenleistung“ zur Verfügung stehen;

     

    • die für den Patienten zwar wünschenswert sind, aber das Maß des „als ausreichend anerkannten Behandlungsumfangs“ überschreiten oder deren Durchführung die GKV (noch) nicht für erforderlich hält (z.B. Krebsfrüherkennungsuntersuchungen vor Erreichen des maßgeblichen Alters bzw. zusätzlicher Untersuchungswunsch zwischen den GKV-Untersuchungsturnussen);

     

    • deren diagnostischer/therapeutischer Nutzen bzw. deren Wirtschaftlichkeit (noch) nicht anerkannt sind und für die der Gemeinsame Bundesausschuss daher bislang noch keinen oder einen negativen Beschluss gefasst hat;

     

    • die nicht die logische-fachliche Folge festgestellter Symptome darstellen, sondern trotz Fehlens klinischer Auffälligkeiten auf Wunsch des Patienten hin erfolgen (z.B. wiederholte Dopplersonographie in der Schwangerschaft; MRT des Schädels bei Kopfschmerzen trotz unauffälliger sonstiger Diagnosebefunde).