31.08.2009 | Umsatzsteuer
Heilberufler: Vergütungen bei Praxis- und Apparategemeinschaften
von Dipl.-Finanzw. Jürgen Serafini, Troisdorf
Der seit Jahren auch auf Freiberufler verstärkt wirkende Kostendruck führt zur Suche nach Möglichkeiten, die Kosten zu senken. Da ist die Idee naheliegend, durch gemeinsame Nutzung bislang nicht ausgelasteter Ressourcen mit Angehörigen gleicher oder ähnlicher Berufsgruppen, Kosten zu sparen oder durch gemeinsame Präsenz unterschiedlicher Berufsgruppen unter einem Dach, Synergieeffekte zu erzielen. Während diese Gemeinschaften ertragsteuerlich regelmäßig unproblematische Kostentragungsgemeinschaften bleiben, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht bereits in der Planungs- und Gründungsphase einige Grundsätze zu beachten. Der Beitrag zeigt auf, wie die Umsatzsteuerpflicht vermieden werden kann.
1. Der umsatzsteuerliche Hintergrund
Im Heilbehandlungsbereich unterscheidet das deutsche Umsatzsteuerrecht ebenso wie das europäische Mehrwertsteuerrecht zwischen den von selbstständigen Heilbehandlern (z.B. Ärzten) erbrachten Leistungen und den von Einrichtungen der stationären Heilbehandlung und Diagnostik (z.B. Krankenhaus, Praxisklinik) erbrachten Leistungen. Beide Unternehmenstypen können mit ihren Umsätzen (nach § 4 Nr. 14 Buchst. a bzw. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG) grundsätzlich umsatzsteuerfrei bleiben.
Unterschiede ergeben sich jedoch im Begünstigungsrahmen: Denn § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG lässt die Umsatzsteuerfreiheit auch für die mit Krankenhausbehandlung und ärztlicher Heilbehandlung einschließlich Diagnostik, Befunderhebung eng verbundenen Umsätze zu. Eng verbundene Umsätze liegen vor, wenn ein Krankenhaus Einrichtungen (z.B. Operationssaal), medizinisch-technische Großgeräte (z.B. Computer-Tomographen) bzw. Bedienpersonal entgeltlich überlässt (bislang A. 100 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 9 UStR 2008, BMF 15.6.06, BStBl I 06, 405; BFH 25.1.06, V R 46/04 sowie nunmehr BMF 26.6.09, IV B 9 - S 7170/08/10009, Rz. 64 bis 66).
Bei selbstständig tätigen Heilbehandlern im nichtstationären Bereich (z.B. niedergelassener Arzt) ist in § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG eine ergänzende Begünstigung eng verbundener Umsätze nicht vorgesehen. Demnach bleibt bei diesen die entgeltliche Einräumung zur Nutzung/Mitbenutzung von Räumen oder Gerätschaften nicht nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei (BFH 24.9.04, V B 177/02; FG Brandenburg 29.6.06, 1 K 1377/04; FG München 24.5.07, 14 K 891/04; FG Hamburg 10.3.06, EFG 06, 1370).
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