· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe und Betreuung von geistig behinderten Menschen
| Die Leistungen eines Subunternehmers zur ambulanten Eingliederungshilfe und zur Betreuung von geistig behinderten Menschen sind nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG umsatzsteuerfrei. Dass die Leistungen nicht unmittelbar mit einem Sozialhilfeträger abgerechnet werden, ist unerheblich (FG Köln 11.08.16, 13 K 3610/12, Rev. BFH XI R 20/16). |
Die Klägerin absolvierte von 2001 bis 2004 eine ca. dreijährige Ausbildung als Psychologische Beraterin. Sie war selbstständig als Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII) tätig. Dort betreute sie behinderte Menschen im Alltag durch Beratungs-, Begleitungs-, Betreuungs- und Förderleistungen. Ein unmittelbares Vertrags-, Abrechnungs- und Vergütungsverhältnis mit einem gesetzlichen Sozialhilfeträger bestand nicht.
Nach Ansicht des FG Köln erbringt die Klägerin Leistungen, die eng mit der Betreuung von körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen verbunden sind (Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII). Sie ist auch als „Einrichtung“ i. S. der Befreiungsvorschrift anzusehen. Denn der Begriff umfasst rechtsformenunabhängig sowohl natürliche als auch juristische Personen. Dass kein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Sozialhilfeträger vorliegt, ist unschädlich. Der Wortlaut der Vorschrift erfordert keine unmittelbare Vergütung durch den Sozialhilfeträger.
PRAXISHINWEIS | Nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. k UStG sind die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen steuerfrei, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die Vorschrift ist - bis auf die Mindestvergütungsquote („Sozialquote“) - identisch mit § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG in der derzeit geltenden Fassung. |