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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Leistungen einer Privatklinik sind umsatzsteuerbefreit

    | Leistungen einer Privatklinik, die Krankenhausleistungen in angemieteten Räumen eines öffentlich-rechtlichen Krankenhauses erbringt, sind als Krankenhausleistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL umsatzsteuerfrei (FG Köln 13.04.16, 9 K 3310/11; Revision zugelassen). |

     

    Die Klägerin ist im Besitz einer Konzession zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt gemäß § 30 GewO. Nach dieser Konzeption wird der Klinikbetrieb ausschließlich in angemieteten Räumen des Krankenhauses A durchgeführt. Sie betrifft sämtliche diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten, die im Gesellschaftsvertrag der Klägerin aufgeführt sind. Sozialversicherungsrechtliche Zulassungen (§ 108 SGB V) oder sonstige Verträge mit Sozialversicherungsträgern (§§ 108 Nr. 3, 109 SGB V, § 73a SGB V) bestehen nicht; die Klägerin ist nicht in den Krankenhausplan (§ 108 Nr. 2 SGB V) des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen. Sie verfügt über keine Zulassung als medizinisches Versorgungszentrum (§ 95 SGB V).

     

    Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit ihrer im Streitjahr erbrachten Leistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL für die Klägerin vorlagen:

     

    • Die Klägerin hat im Streitjahr unstreitig entsprechend ihrem Satzungszweck ausschließlich Krankenhausbehandlungen im Sinne des Art. 132 Buchst. b) MwStSystRL durchgeführt.
    • Es handelt sich bei der Klägerin auch um eine „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art“; es kann daher offen bleiben, ob sich das Erfordernis der Anerkennung nur auf andere Einrichtungen gleicher Art, nicht aber auf Krankenanstalten sowie Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik bezieht.
    • Schließlich hat die Klägerin ihre Leistungen im Streitjahr in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht wie Krankenhäuser, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
    Quelle: ID 44150481