25.03.2010 | Umsatzsteuer
Leistungsort bei wissenschaftlichen Vorträgen eines Inländers im Ausland
Erhält ein Arzt (hier: Kardiologe) Honorare für eine wissenschaftliche Vortragstätigkeit bei seiner Teilnahme an ausländischen Kongressen und Fachveranstaltungen, sind diese im Inland nicht steuerbar. Das FG Niedersachsen (8.10.09, 16 K 10092/07, nrkr., Abruf-Nr. 100851) hat in einem Fall entschieden, in dem der Arzt keine Fachvorträge nach ausgearbeitetem Manuskript hielt, sondern lediglich an Diskussionsrunden und Symposien teilnahm und sich spontan zu aktuellen Fragestellungen äußerte. Das Urteil erging noch zur Rechtslage vor dem am 1.1.10 in Kraft getretenen Mehrwertsteuerpaket. In § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG n.F. kommt es dem Wortlaut nach nur noch auf den Ort der Leistungserbringung an und nicht mehr darauf, wo sie „ausschließlich oder zum wesentlichen Teil“ erbracht wird. Rau/Dürrwächter-Stadie, Kommentar zum UStG, § 3 a Rz. 114 vertritt die Auffassung, dass der Leistungsort einer wissenschaftlichen Vortragstätigkeit dort sei, wo der Vortrag gehalten wird, nicht jedoch dort, wo die Vorbereitungshandlungen stattfinden. Sölch/Ringleb-Martin, Kommentar zum UStG, § 3 a Rz. 87 stellt demgegenüber darauf ab, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg der Tätigkeit (Vorbereitungshandlungen wie die Literaturrecherche) gesetzt werden.